OGH 2 Ob 200/15y
Worum es ging: Muss ich in der Klage genau sagen, welches Gesetz gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie müssen sich nicht auf einen bestimmten rechtlichen Grund festlegen, damit das zuständige Gericht feststeht. Das angerufene Gericht ist zuständig, wenn sich seine Zuständigkeit aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt, der zu den von Ihnen geschilderten Tatsachen passt.
Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.
Stützen Sie einen Anspruch auf zwei Gründe, für die je ein anderes Gericht zuständig wäre, dürfen Sie wählen, welches Gericht Sie anrufen. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit sonst nicht frei vereinbart werden könnte. Bringen Sie später weitere Gründe vor, ändert das an der Zuständigkeit nichts.
Den besonderen Gerichtsstand für Fahrzeugunfälle kann auch nutzen, wer die Forderung des Geschädigten übernommen hat. Die Klage muss nicht ausschließlich auf die Haftung nach diesem Gesetz gestützt sein; es genügt, dass der Unfall einen wesentlichen Klagegrund bildet.
Ein Verfahren über Schäden aus einem Verkehrsunfall kann an das Gericht des Unfallorts übertragen werden. Dafür spricht, wenn ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und beide Seiten ein Sachverständigengutachten beantragt haben, das zweckmäßig von diesem Gericht eingeholt wird.
Die besonderen Regeln des Gesetzes über die Haftung bei Kraftfahrzeug- und Eisenbahnunfällen können unter Umständen auch auf Ansprüche angewendet werden, die sich aus einem Vertrag im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergeben. Der Anwendungsbereich ist also nicht in jedem Fall auf die gesetzlichen Ansprüche beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 11.03.2015, 5 C 797/14w-9
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 01.07.2015, 22 R 111/15b-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1327 ASVG § 332 JN § 41 JN § 92a
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.517 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Geschäftszahl
2Ob200/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Christian Slana, Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.225,97 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 1. Juli 2015, GZ 22 R 111/15b-13, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11. März 2015, GZ 5 C 797/14w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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