Gilt die Haftungseinschränkung meines Dienstgebers auch bei Fahrzeugunfällen?
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Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (1961)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 20/16d, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.
Ja, soweit eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden deckt. Die Ausnahme vom Haftungsschutz des Arbeitgebers erfasst alle Personenschäden, die von einer solchen Versicherung gedeckt sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung genügt dafür nicht. Hat der Arbeitgeber trotz Versicherungspflicht vorsätzlich keine Versicherung abgeschlossen, kann er wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für jenen Betrag haften, der sonst zur Verfügung gestanden wäre.