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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 16/16t

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Weil es auf Sonderzahlungen keinen gesetzlichen Anspruch gibt, darf ein Kollektivvertrag sie an Bedingungen knüpfen. Sieht er vor, dass der anteilige Anspruch bei einer berechtigten Entlassung entfällt, entsteht er von vornherein nicht. Bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld ist dann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zurückzuzahlen.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.852 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2016

Geschäftszahl

9ObA16/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Christian Mahringer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** L*****, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 976,25 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 2015, GZ 11 Ra 62/15i-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2015, GZ 18 Cga 151/14i-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 976,25 EUR samt 9,08 % Zinsen seit 25. 7. 2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.235,14 EUR (darin 205,86 EUR USt) bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens, die mit 435,60 EUR (darin 72,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 299,57 EUR (darin 49,93 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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