Gilt die Kfz-Haftung auch beim Üben mit dem Ladekran?
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Nein. Ereignet sich ein Unfall bei Übungstätigkeiten mit einer am Fahrzeug befestigten Vorrichtung, die nur ein späteres Be- und Entladen vorbereiten, steht das mit dem eigentlichen Be- und Entladen in keinem sachlichen Zusammenhang. Das Fahrzeug wird dann wie eine ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, und es liegt kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs vor.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignet hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §1 IIIC
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