OGH 2 Ob 181/15d
Worum es ging: Darf ein Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.
Entscheidend ist, ob Ihnen bloß der Gebrauch der Sache verschafft wird oder ob der Eigentümer den Arbeitserfolg herbeiführen soll. Erzielen Sie den Erfolg mit der fremden Sache selbst, liegt Miete vor, sonst ein Werkvertrag. Eine Verrechnung nach Stunden spricht dabei nicht gegen einen Werkvertrag.
Ob ein Mietvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Geräte eingesetzt werden. Entscheidend ist, ob Ihnen das Gerät für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen wird, oder ob der Unternehmer es selbst einsetzt, um für Sie ein Ergebnis herzustellen.
Wenn Ihnen jemand gegen Bezahlung einen Kran samt Kranführer zur Verfügung stellt und Sie damit nach eigenem Belieben arbeiten können, mieten Sie einerseits das Gerät und lassen sich andererseits die Arbeitskraft verschaffen. Es sind also zwei Vertragsarten miteinander verbunden.
Wer Arbeitskräfte überlässt, schuldet nur die Bereitstellung des Arbeitnehmers. Für schlechte Arbeit dieses Arbeitnehmers haftet er nicht. Er steht aber dafür ein, dass die Person die übliche fachliche Eignung hat und zur Arbeit bereit ist.
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Ein Geschäft mit sich selbst liegt nur vor, wenn der Vertreter die Wirkungen für den Vertretenen durch eine Erklärung an sich selbst herbeiführt. Bei Privatstiftungen wird der Bereich weiter gezogen: Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied im eigenen Namen abschließt und die Stiftung dabei von anderen Vorstandsmitgliedern vertreten wird.
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn es so arbeitet, wie es seinem Zweck entspricht. Bei einem Kraftfahrzeug ist dieser Zweck die Fortbewegung samt Transport von Personen und Lasten, also die Verwendung als Fahrmittel mit eigener Maschinenkraft.
Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.
Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.
Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs in den Kfz-Haftpflichtbedingungen darf nicht enger verstanden werden als der Betrieb nach dem Haftpflichtgesetz. Ein Fahrzeug wird auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge genutzt wird, etwa beim Abpumpen von Öl aus einem Tankfahrzeug. Schäden durch das Überfüllen des Tanks deckt daher die Haftpflichtversicherung.
Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.
Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.
Nein. Ereignet sich ein Unfall bei Übungstätigkeiten mit einer am Fahrzeug befestigten Vorrichtung, die nur ein späteres Be- und Entladen vorbereiten, steht das mit dem eigentlichen Be- und Entladen in keinem sachlichen Zusammenhang. Das Fahrzeug wird dann wie eine ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, und es liegt kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 31.03.2015, 41 Cg 37/13d-48
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 10.06.2015, 2 R 79/15g-53
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ASVG § 332 ASVG § 333 StGB § 88 ZPO § 519
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
2Ob181/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, und 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 282.517,36 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 2015, GZ 2 R 79/15g-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 2015, GZ 41 Cg 37/13d-48, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 21.961,36 EUR (darin 1.161,90 EUR USt und 14.990 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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