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Haftet der Halter, wenn Ladung vom Fahrzeug herunterfällt?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Halter, Frächter, Fußgänger
Ja. Zur Ausstattung eines Fahrzeugs zählen nicht nur seine Bestandteile und sein Zubehör, sondern auch die Ladung. Fällt die Ladung herunter oder rinnt sie aus, geschieht das beim Betrieb des Fahrzeugs, und die strenge Halterhaftung greift.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1969)

Zur Betriebseinrichtung zählen nicht nur die Bestandteile des Kraftfahrzeuges und sein Zubehör, sondern auch seine Ladung; das Herunterfallen der Ladung betrifft daher den Betrieb des Kraftfahrzeuges.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EKHG §1 IIIA; EKHG §9 B

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Haftung nicht voll verantwortlicher Personen

Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.

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