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Darf mich das Heim wegen meines Verhaltens kündigen?

günstig für Heimbewohner betrifft Heimbewohner, Angehörige, Heimträger, Pflegepersonal
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Kündigung wegen des Verhaltens deutlich höher angesetzt als sonst. Auch dementen, depressiven, verwirrten oder unter starken Schmerzen leidenden Bewohnern soll der Platz erhalten bleiben, selbst wenn ihr Verhalten in einem Mietverhältnis eine Kündigung rechtfertigen würde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 06.07.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Grad der Zumutbarkeit ist bei der Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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