Darf mich das Pflegeheim nach einer Straftat sofort hinauswerfen?
günstig für Heimbewohner betrifft Heimbewohner, Pflegeheimbetreiber, Angehörige, Konsumenten
Nein. Eine Klausel in den Bedingungen eines Heimvertrags, die dem Heimträger die sofortige Auflösung bei besonders schwerwiegenden Verstößen erlaubt, etwa bei einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, ist unzulässig. Der Heimträger kann eine Auflösung nicht auf eine solche Bestimmung stützen.
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Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/in eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtliche strafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner/innen, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht." ist unzulässig.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124627 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 29/16b, 23.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
- KSchG § 27d · Inhalt und Form des Heimvertrags
- KSchG § 27i · Kündigung durch Heimträger
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