OGH 7 Ob 102/16z
Worum es ging: Darf die einstweilige Verfügung mehr anordnen als die Klage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine einstweilige Verfügung darf nur jenen Anspruch sichern, den Sie mit der Klage geltend machen, und muss sich in dessen Rahmen halten. Gegen jemanden, den Sie im Hauptverfahren nicht belangen, besteht in der Regel kein Sicherungsanspruch.
Grundsätzlich nein. Ansprüche, die nur auf eine Feststellung gerichtet sind und nicht vollstreckt werden können, sind nicht sicherungsfähig. Anders ist es, wenn hinter der Feststellung ein bedingter oder künftiger Leistungsanspruch steckt; dann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.
Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.
Droht ein Schaden, der sich später nicht mehr gutmachen lässt, kann das Gericht vorläufig eingreifen. Auch eine Gefährdung Ihrer Gesundheit kann ein solcher Schaden sein.
Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.
Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.
Ja, ausnahmsweise. Auch wenn Sie nur die Feststellung eines Rechts begehren, kann das Gericht eine vorläufige Sicherung anordnen, sofern hinter dem Verfahren ein bedingter oder künftiger Anspruch auf eine Leistung steckt. So kann etwa die Ausübung von Mitgliedsrechten in einem Verein gesichert werden. Wer schon jetzt auf Leistung klagen könnte, es aber nicht will, hat kein Bedürfnis nach einer solchen Sicherung.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Ja. Das Gesetz zählt die wichtigsten Kündigungsgründe des Heimträgers nur beispielhaft auf. Das Gericht muss aber prüfen, ob ein nicht ausdrücklich geregelter Fall gleich schwer wiegt wie die im Gesetz genannten Gründe.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Kündigung wegen des Verhaltens deutlich höher angesetzt als sonst. Auch dementen, depressiven, verwirrten oder unter starken Schmerzen leidenden Bewohnern soll der Platz erhalten bleiben, selbst wenn ihr Verhalten in einem Mietverhältnis eine Kündigung rechtfertigen würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 19.02.2016, 5 Cg 63/15h-41
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 06.04.2016, 1 R 48/16h-46
Zitierte Paragrafen
EO § 381 EO § 389 EO § 393 KSchG § 27e KSchG § 27i
Entscheidungstext
84 Absätze, 33.995 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Geschäftszahl
7Ob102/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K* S*, vertreten durch die Sachwalterin R* S*, beide *, vertreten durch Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei L* gemeinnützige GmbH, *, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung (hier: wegen Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. April 2016, GZ 1 R 48/16h-46, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. Februar 2016, GZ 5 Cg 63/15h-41, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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