Werden meine Beiträge bei geringfügiger Arbeit vom Unterhalt abgezogen?
günstig für Selbstversicherter betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Ehegatten, geringfügig Beschäftigte
Ja. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist in Wirkung und Aufgabe der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt. Die dafür gezahlten Beiträge sind daher von der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt oder vom eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen. Das gilt nicht, wenn ohnehin schon eine Kranken- oder Pensionsversicherung besteht, auch als Mitversicherung.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage - bzw vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten - abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit-)Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
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