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Gilt man schon bei geringfügiger Arbeit als Arbeitnehmer in Europa?

günstig für Arbeitnehmer betrifft geringfügig Beschäftigte, Studierende, Eltern in Karenz, Kinder
Ja. Für die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit genügt es, dass Sie gegen ein einziges Risiko pflichtversichert sind. Bei geringfügiger Beschäftigung reicht dafür schon die Unfallversicherung. Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Studierende oder Arbeitslose können darunter fallen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gem § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wer gilt als Arbeitgeber beim Arbeitsunfall

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

günstig für Arbeitgeber Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Nein. Der Zuschuss steht nur Dienstgebern zu, die ein Unternehmen führen. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit voraus, was auf einen Privathaushalt nicht zutrifft.

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