Gilt man schon bei geringfügiger Arbeit als Arbeitnehmer in Europa?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Arbeitnehmereigenschaft einer türkischen Staatsangehörigen, die in Österreich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht.OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
- Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht.OGH 10 Ob 103/15t, 25.11.2016
- Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, die gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG) sind, vom persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 erfasst.OGH 10 Ob 12/10b, 23.03.2010
- Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht.OGH 10 Ob 41/09s, 08.09.2009
- Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht.OGH 10 Ob 13/09y, 16.06.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend.OGH 10 Ob 14/09w, 17.03.2009
- Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten.OGH 10 Ob 107/08w, 17.03.2009
- Als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung gilt auch eine Person, die die Voraussetzungen für den Bezug aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt.OGH 10 Ob 84/08p, 24.02.2009
- Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen.OGH 6 Ob 233/06t, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.
Nein. Der Zuschuss steht nur Dienstgebern zu, die ein Unternehmen führen. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit voraus, was auf einen Privathaushalt nicht zutrifft.