OGH 5 Ob 113/17d
Worum es ging: Wie viel Unterhalt steht mir ohne eigenes Einkommen zu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt Ihr Unterhalt rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat dieser auch für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz um etwa 4 Prozent je Kind. Wurde ein davon abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, bleibt es bei einer Neubemessung im Allgemeinen bei dem damals festgelegten Verhältnis.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
War vereinbart, dass der Unterhalt bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze unberührt bleibt, ist diese Grenze nur eine Schwelle. Überschreiten Sie sie, wird bei der Neubemessung Ihr gesamtes eigenes Einkommen berücksichtigt und nicht bloß der Teil über der Grenze. Anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes gewollt war.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse nach einem Vergleich aus einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich, ist der Unterhalt anzupassen. Das gilt auch, wenn der Vergleich dazu nichts sagt. Maßgeblich ist dann jenes Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt, das dem Vergleich zugrunde lag.
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Die Möglichkeit, einen Vergleich später an geänderte Umstände anzupassen, kann ganz oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden. Wurde sie nur für einzelne Bereiche ausgeschlossen, kann wegen aller anderen Umstände weiterhin eine Anpassung verlangt werden.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Wird der Unterhalt wegen geänderter Verhältnisse neu bemessen, orientiert man sich grundsätzlich an der bisherigen Vereinbarung. Das gilt aber nicht, wenn sich nicht nur das Einkommen geändert hat, sondern auch andere Umstände wie Bedürfnisse oder Sorgepflichten zu berücksichtigen sind.
Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.
Auch für Unterhaltsvergleiche, die bei einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden, gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhaltsanspruch neu bestimmt werden.
Sind Sie schuldlos geschieden, erhalten Sie grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich Ihres eigenen Einkommens. Würde diese Rechnung dazu führen, dass der andere mehr zahlen müsste als dreiunddreißig Prozent seines eigenen Einkommens, bleibt Ihr Einkommen außer Betracht.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.
Nach einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Maßgeblich ist, was Sie vereinbart haben. Das Gesetz trägt dieser Ausgangslage mit einer eigenen Regelung Rechnung.
Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Anwalts- und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Grundlage, nach der der Unterhalt bemessen wird. Abziehen können Sie hingegen Ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, weil diese der Sicherung Ihrer eigenen Existenz dienen.
Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.
Nein. Wird die Pension nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz geteilt, erfüllt die Versicherungsanstalt damit einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Auszahlungsberechtigten und keine familienrechtliche Pflicht des Pensionisten. Abgegolten wird damit die Mitarbeit im bäuerlichen Betrieb, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht; nach Auflösung der Ehe bleibt die Teilung für den Unterhalt außer Betracht.
Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.
Das österreichische Recht kennt keinen Ausgleich der Pensionsanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten. Ein in der Schweiz angespartes Pensionsguthaben des Mannes begründet daher keinen Anspruch der Frau.
Nein. Ist Ihr Unterhalt vertraglich der Höhe und der Fälligkeit nach genau bestimmt, gerät der Unterhaltspflichtige schon dadurch in Verzug, dass er nicht vollständig zahlt. Eine Mahnung brauchen Sie dafür nicht.
Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Der Unterhalt, den Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart haben, ist dem gesetzlichen Unterhalt umfassend gleichgestellt. Auf ihn sind daher alle Regeln anzuwenden, die für den gesetzlichen Unterhalt gelten.
Für Unterhaltsansprüche gilt das Recht jenes Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt für Ansprüche, die nach dem 18. Juni 2011 fällig geworden sind.
Ja. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist in Wirkung und Aufgabe der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt. Die dafür gezahlten Beiträge sind daher von der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt oder vom eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen. Das gilt nicht, wenn ohnehin schon eine Kranken- oder Pensionsversicherung besteht, auch als Mitversicherung.
Drei Jahre. Haben Sie Unterhalt gezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, verjährt Ihr Anspruch auf Rückzahlung nach drei Jahren. Es gilt dieselbe kurze Frist wie für den laufenden Unterhalt selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 09.03.2017, 4 R 307/16z-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1480 ABGB § 914 ASVG § 16 ASVG § 19a ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 502
Entscheidungstext
100 Absätze, 61.971 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob113/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* C*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* C*, vertreten durch Dr. Iris-Claudia Ammann, Rechtsanwältin in Hall in Tirol, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 13.810,49 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. März 2017, GZ 4 R 307/16z-40, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 26. September 2016, GZ 2 C 4/16k-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 1.458,30 EUR zu Recht.
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