OGH 15 Os 106/18d
Worum es ging: Genügt eine kurzfristige Geldnot als Zwangslage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, und dafür genügt schon eine augenblickliche Geldverlegenheit, ohne dass Ihr Lebensunterhalt gefährdet sein müsste. Entscheidend ist, dass Sie ihr nicht anders beikommen konnten als durch das Wuchergeschäft, auf das Sie sich sonst nicht eingelassen hätten.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie einer wirtschaftlichen Bedrängnis nicht anders begegnen können als durch dieses Geschäft; schon eine wirtschaftliche Schwäche oder eine augenblickliche Geldverlegenheit kann genügen. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, reicht nicht. Unerfahren sind Sie, wenn Sie Tragweite und Schwere der Bedingungen nicht überblicken oder von günstigeren Möglichkeiten nichts wissen.
Die strengere Strafe greift, wenn der Täter nach seinem Plan aus einem einheitlichen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder Gewalt oder gefährliche Drohungen gegen das Opfer einsetzt und deren Wirkung aufrechterhält, um sein Ziel zu erreichen.
Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Täter seine Druckmittel wiederholt einsetzt, bis er zum Ziel kommt, oder wenn dasselbe Opfer zu wiederholten Leistungen gebracht wird. Entscheidend sind Dauer und Schwere der Belastung im einzelnen Fall.
Nein. Fehlen im Urteil die rechtlichen Erwägungen, begründet das für sich keine Nichtigkeit, solange die Lösung im Ergebnis richtig ist. Auch eine verfehlte rechtliche Begründung schadet nicht, wenn der Schluss im Ergebnis zutrifft. Eine Beschwerde, die nur das Fehlen von Rechtsausführungen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Nein. Wer die Begründung eines Strafurteils bekämpft, muss sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung wesentlich sind, und die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit betrachten. Das Herausgreifen einzelner Punkte führt zu nichts.
Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.
Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.
Nein. Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsformen, kann die Annahme der einen statt der anderen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht bekämpft werden. Am Schuldspruch würde sich dadurch nichts ändern.
Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.
Wenn das Gesetz von solchen Taten spricht, sind damit Taten gemeint, die genau jenen Tatbestand erfüllen, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird, und zwar nach den äußeren wie den inneren Merkmalen. Es muss also möglich sein, die Vortat unter denselben Tatbestand einzuordnen, wenn man das Wort gewerbsmäßig gedanklich wegstreicht.
Zitierte Paragrafen
StGB § 105 StGB § 145 StGB § 154 StGB § 29 StGB § 70 StPO § 285d StPO § 285e StPO § 390a
Entscheidungstext
60 Absätze, 17.233 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Geschäftszahl
15Os106/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Emin J***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Geldwuchers nach § 154 Abs 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Emin J***** und Durim B***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. März 2018, GZ 38 Hv 81/17z-164, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der von II. des Schuldspruchs erfassten Taten betreffend die Angeklagten Emin J***** und Durim B***** auch unter die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 1 StGB sowie in der rechtlichen Unterstellung der von I. des Schuldspruchs erfassten Taten in Ansehung des Angeklagten Durim B***** unter die Qualifikation nach § 154 Abs 3 StGB und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) zu diesen Angeklagten aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Wels verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
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