Zum Inhalt springen

Kann ich zum Höchstgericht, wenn mein Verfahren aufgehoben wurde?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Mieter, Vermieter, Rechtsmittelwerber
Hebt das Rekursgericht die Entscheidung und das Verfahren als nichtig auf und weist Ihren Antrag zurück, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Auf eine erhebliche Rechtsfrage oder den Wert des Entscheidungsgegenstands kommt es dabei nicht an.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgelaufene einstweilige Verfügung

Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Höchstgericht nach formaler Zurückweisung
Verfahrensrecht · Zurückweisung der Klage im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Abänderung einer Zurückweisung
Verfahrensrecht · Anfechtung eines Aufhebungsbeschlusses
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im mietrechtlichen Verfahren