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Braucht der vorbehaltene Fruchtgenuss bei einer Hofübergabe eine Genehmigung?

günstig für Übergeber betrifft Landwirte, Übergeber, Übernehmer, Grundeigentümer
Nein. Behält sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder an Teilen davon vor, ist das kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach dem steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

§ 5 Abs 1 Z 2 Stmk GVG ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Einräumung des Fruchtnießungsrechts dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft darstellt, wenn sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran „vorbehält“.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Stmk GVG §5 Abs1 Z2

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