OGH 5 Ob 157/16y
Worum es ging: Ist die Übergabe des Hauses gegen Wohnrecht eine Schenkung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Nein. Wird bei der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber eingeräumt, braucht das in Niederösterreich die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht sieht nur nach, ob die vorgeschriebene Ausfertigung des Bescheids vorliegt oder die Zustimmung auf der Vertragsurkunde vermerkt ist. Ob die Behörde dabei gesetzmäßig vorgegangen ist, prüft es nicht.
Nein. Behält sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder an Teilen davon vor, ist das kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach dem steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 03.12.2015
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 13.05.2016, 4 R 10/16v-6
Zitierte Paragrafen
ABGB § 354 ABGB § 364 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
103 Absätze, 9.673 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob157/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. E***** E*****, geboren am *****, 2. Ing. D***** E*****, geboren am *****, und 3. G***** E*****, MA, geboren am *****, alle vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZZ 218 und 220 je KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Mai 2016, GZ 4 R 10/16v-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 3. Dezember 2015, TZ 9156/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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