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Prüft das Grundbuchsgericht die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde?

betrifft Übergeber, Übernehmer, Landwirte, Grundstückseigentümer
Nein. Wird bei der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber eingeräumt, braucht das in Niederösterreich die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht sieht nur nach, ob die vorgeschriebene Ausfertigung des Bescheids vorliegt oder die Zustimmung auf der Vertragsurkunde vermerkt ist. Ob die Behörde dabei gesetzmäßig vorgegangen ist, prüft es nicht.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 5 Ob 157/16y, 29.09.2016 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklärung der Grundverkehrsbehörde versehen wurde. Ob die Grundverkehrsbehörde hiebei gesetzmäßig vorgegangen ist, hat es nicht zu untersuchen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

nö GVG §2 Abs1; nö GVG §18 Abs1

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