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Genügt ein Maklerexposé als Begründung für den Lagezuschlag?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Immobilienmakler
Ja. Erhalten Sie ein Exposé, das die für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände nennt, ist die Schriftform erfüllt. Es schadet nicht, wenn das Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern vom beauftragten Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Dem Schriftformgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG kann daher auch ohne Unterfertigung eines Schriftstücks entsprochen werden. Mit der Übergabe eines Exposés, das auf die einen Lagezuschlag rechtfertigenden maßgeblichen Umstände hinweist, ist das gesetzlich geforderte Schriftformgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG nach seinem dargestellten Zweck auch dann gewahrt, wenn das dem Mieter ausgehändigte Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern von einem von diesem mit der Vermittlung der Wohnung beauftragten Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Bekanntgabe des Lagezuschlags

Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.

günstig für Mieter Lagezuschlag und schriftliche Bekanntgabe

Ja. Der Vermieter darf einen Zuschlag für die Lage nur verlangen, wenn er Ihnen die dafür maßgeblichen Umstände wenigstens stichwortartig schriftlich bekannt gegeben hat. War bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar, worauf sich der Zuschlag stützt, genügt die Mitteilung auch später, spätestens aber vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Vermieter beweisen.

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