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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 71/16a

Worum es ging: Muss ich mir die Täuschung durch den Vermittler zurechnen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.

Ja. Wer sich beim Vertragsabschluss eines Vertreters oder einer anderen Hilfsperson bedient, muss deren Verhalten so gegen sich gelten lassen, als hätte er selbst gehandelt; eine solche Person ist kein Dritter. Voraussetzung ist, dass die Erklärung erkennbar zu deren Aufgabenbereich gehörte. Dass der Geschäftsherr von der Irreführung nichts wusste, ändert nichts.

Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, ohne dazu eine Einschränkung zu machen, ist eine Unterschrift nötig. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen.

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

Nicht ohne Unterschrift. Ein Fax, das nur den maschingeschriebenen Namen des Absenders trägt, genügt für die schriftliche Anzeige Ihres Ersatzanspruchs als Mieter nicht; trägt das Fax dagegen Ihre mitkopierte eigenhändige Unterschrift, reicht es aus. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Schriftlichkeitsgebot ebenfalls nicht.

Ja. Wird eine bestimmte Tatsache als Kündigungs- oder Auflösungsgrund vereinbart, braucht das die Schriftform, und beide Seiten müssen unterschreiben. Der Zweck ist nicht der Beweis, sondern Ihr Schutz als Mieter: Ihnen soll die Tragweite besonders augenscheinlich werden. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügt dafür nicht.

Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.

Eine Befristung des Mietvertrags ist eine Vereinbarung, die beide Seiten bindet, und muss schriftlich sein. Schriftlich ist sie nur dann, wenn alle Parteien unterschrieben haben, also auch der Vermieter. Fehlt seine Unterschrift, ist die Befristung nicht gültig.

Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.

Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.

Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.

Erst wenn das Schriftstück in Ihren Machtbereich gelangt ist. Wird es nicht mit der Post geschickt, liegt ein Zugang nur vor, wenn es Ihnen oder einer von Ihnen bevollmächtigten Person tatsächlich ausgehändigt wurde. Die bloße Bereithaltung genügt nicht.

Es genügt, wenn im Mietvertrag die für den Zuschlag maßgeblichen Umstände deutlich genug angegeben sind, etwa eine ruhige und zentrumsnahe Lage. Beruft sich der Vermieter im Überprüfungsverfahren darauf, reicht das aus, damit der Lagezuschlag ermittelt und berücksichtigt wird.

Für die vorgeschriebene Schriftform müssen beide Vertragsteile die Urkunde unterschreiben; es genügt auch, wenn eine Partei unterschreibt und die andere schriftlich zustimmt. Eine bloß stillschweigende Zustimmung zu einer nur vom Mieter unterschriebenen Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung reicht nicht aus.

Nein. Der Vermieter muss Ihnen schriftlich und ausreichend klar mitteilen, warum die Wohnung eine überdurchschnittlich gute Lage hat. Dafür genügt ein Schriftstück auch ohne Unterschrift.

Ja. Erhalten Sie ein Exposé, das die für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände nennt, ist die Schriftform erfüllt. Es schadet nicht, wenn das Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern vom beauftragten Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 862a ABGB § 886 MRG § 10 MRG § 16 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14d

Entscheidungstext

44 Absätze, 17.626 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob71/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** F*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2016, GZ 39 R 256/15h-43, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juni 2015, GZ 45 Msch 7/13k-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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