Darf der Vermieter einen Lagezuschlag ohne schriftliche Angabe verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 07.10.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im schriftlichen Mietvertrag vom 5. 2. 1996 wurden folgende für den Lagezuschlag bedeutsame Umstände angeführt: "Lage des Mietobjekts außerhalb eines Gründerzeitviertels" und "verkehrsgünstige Lage mit Grünblick".OGH 5 Ob 216/00a, 26.09.2000
- Der vom Sachverständigen als werterhöhend angesehen Faktor des Fernblicks, der die Wohnqualität im Hinblick auf Bebauungsdichte, Lichteinfall etc beeinflusst, kann nicht unbedingt mit dem Blick ins Grüne (der Grünlage) gleichgesetzt werden.OGH 5 Ob 216/00a, 26.09.2000
- Das ist im gegenständlichen Fall durch den Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage des Objekts und den Umstand, dass es sich durch einen Blick ins Grüne auszeichnet, geschehen.OGH 5 Ob 216/00a, 26.09.2000
- Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w).OGH 5 Ob 180/00g, 13.07.2000
- Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen.OGH 5 Ob 5/00x, 25.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 13.
- OGH 5 Ob 100/21y, 07.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/21x, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/21d, 23.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/21m, 20.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/20i, 02.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/20d, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/17v, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 141/17x, 29.08.2017
- OGH 5 Ob 18/17h, 04.05.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3; MRG idF 3.WÄG §16 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Vermieter muss Ihnen schriftlich und ausreichend klar mitteilen, warum die Wohnung eine überdurchschnittlich gute Lage hat. Dafür genügt ein Schriftstück auch ohne Unterschrift.
Es genügt, wenn im Mietvertrag die für den Zuschlag maßgeblichen Umstände deutlich genug angegeben sind, etwa eine ruhige und zentrumsnahe Lage. Beruft sich der Vermieter im Überprüfungsverfahren darauf, reicht das aus, damit der Lagezuschlag ermittelt und berücksichtigt wird.