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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 221/16f

Worum es ging: Kann ich klagen, obwohl das Gericht die Frage nebenbei prüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Dass der Außerstreitrichter dieselbe Frage nebenbei als Vorfrage prüfen darf, schließt den Weg zum Prozessgericht nicht aus. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle. Der Außerstreitrichter ist zur Prüfung solcher Vorfragen sogar verpflichtet.

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Als wirkliche Übergabe zählen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass der Geber die Sache für den Empfänger bloß weiter innehat. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe soll vor übereilten Zusagen schützen.

Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.

Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.

Nein. Entsprach die Übertragung dem Willen von Ihnen beiden, steht die Liegenschaft nicht mehr in Ihrer Verfügungsmacht und bleibt außerhalb des Aufteilungsverfahrens. Auch ihr Wert wird nicht eingerechnet.

Ja. Hat ein Ehegatte das Vermögen so verringert, dass das mit dem bisherigen Leben in der Ehe nicht zusammenpasst und der Verdacht naheliegt, er habe Sie benachteiligen wollen, wird dieses Vermögen bei der Aufteilung mitgerechnet. Die Ausgleichszahlung kann dann sogar höher sein als das noch vorhandene Vermögen.

Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Wenn gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Ersparnisse kleiner geworden sind, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Verringerung erst nach dem Ende des Zusammenlebens eingetreten ist.

Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.

Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.

Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 943 AußStrG Art. 25 AußStrG § 17 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 190

Entscheidungstext

54 Absätze, 18.523 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Geschäftszahl

1Ob221/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer sowie Dr. Kodek als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin C* S*, vertreten durch die huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen den Antragsgegner J* S*, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG, Linz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über die Revisionsrekurse der Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. August 2016, GZ 15 R 261/16g-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 9. Juni 2016, GZ 1 Fam 20/15y-33, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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