Darf das Gericht mein Verfahren einfach aussetzen?
betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltsberechtigte, Antragsteller
Das Gericht darf ein Verfahren außer Streitsachen nur unterbrechen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Nötig wäre, dass die zu klärende Vorfrage im laufenden Verfahren einen erheblichen Aufwand verursachen würde; ist sie mit normalem Aufwand lösbar, muss das Verfahren weitergeführt werden. Auch darf keine unzumutbare Verzögerung entstehen, was besonders bei Obsorge-, Kontakt- und Unterhaltsverfahren gegen eine Unterbrechung spricht.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein; dieses Kriterium wird regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorge-, aber auch von Obsorge- und Kontaktregelungsverfahren oder von Kindesunterhalts-verfahren sprechen. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen.OGH 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 Ob 2/25i, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/22g, 31.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1
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