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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 126/20w

Worum es ging: Ist ein Beschluss im Außerstreitverfahren endgültig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.

Ob eine frühere Entscheidung einer neuen entgegensteht, hängt allein davon ab, ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Dass die Feststellungen der früheren Entscheidung dem Akt widersprachen, ändert daran nichts.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Ja. Auch wenn Sie eine wesentliche Veränderung an der Wohnung bereits durchgeführt haben, ohne sie anzuzeigen und ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen, können Sie diese Zustimmung noch nachträglich im Verfahren außer Streitsachen erwirken.

Meist nicht. Berufen Sie sich nur auf das, was ohnehin in jedem Mietvertrag von Gesetzes wegen enthalten ist, etwa auf die Erhaltung des Mietobjekts in brauchbarem Zustand, stützen Sie sich in Wahrheit auf das Gesetz. Der Anspruch ist dann im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Nur konkrete, über das Gesetz hinausgehende Absprachen eröffnen den Klagsweg.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Nur dann, wenn wirklich ein anderes Verfahren läuft, in dem genau diese Frage als Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung für Ihr Verfahren bindend ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss das Gericht die Frage selbst beurteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG Art. 9 MRG § 37

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Geschäftszahl

5Ob126/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. Mag. F*, 3. B*, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin V*, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 9 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. April 2020, GZ 39 R 54/20k-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. Jänner 2020, GZ 5 MSch 36/19v-7, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Jänner 2020, GZ 5 MSch 36/19v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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