Haftet der Halter für jeden Schaden rund um sein Fahrzeug?
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Die Haftung ohne Verschulden ist nur gerechtfertigt, wenn sich genau jene Gefahr verwirklicht, wegen der sie angeordnet wurde. Es ist daher zu fragen, welche Schäden nach dem Zweck der Haftungsregel geschützt sein sollen und welche nicht. Das ist ein eigener Prüfpunkt neben der Frage, ob der Schaden überhaupt eine typische Folge war.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt.OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1
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