Haftet der Halter für jeden Schaden bei besonderer Gefahr?
günstig für Halter betrifft Fahrzeughalter, Verkehrsunfallopfer, Versicherungen, Fahrgäste
Auch die Haftung wegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr erfasst nur jene Schäden, die durch diese Gefahr tatsächlich verursacht wurden. Für andere Schäden wird auf dieser Grundlage nicht gehaftet.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 D
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