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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 153/24z

Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Ja. Zur Ausstattung eines Fahrzeugs zählen nicht nur seine Bestandteile und sein Zubehör, sondern auch die Ladung. Fällt die Ladung herunter oder rinnt sie aus, geschieht das beim Betrieb des Fahrzeugs, und die strenge Halterhaftung greift.

Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.

Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.

Nein. Wurde die Ware vom Lastwagen bereits auf einen Hubstapler umgeladen und kippt danach die Ladung des Staplers um, geschieht das nicht mehr beim Betrieb des Lastwagens. Die strenge Halterhaftung für den Lastwagen greift dann nicht.

Wer in einem fremden Betrieb mithilft, ist nur dann eingegliedert, wenn er mit dem Einverständnis des Unternehmers handelt. Er muss außerdem zumindest bereit sein, den Weisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zum Arbeitsablauf zu folgen. Ein bloßes Recht, Hinweise zu Sicherheitsfragen zu geben, genügt dafür nicht.

Ob jemand nach einem Arbeitsunfall geschützt ist, hängt nicht davon ab, wessen Angestellter er war oder wer ihm den Lohn gezahlt hat. Entscheidend ist allein, ob er bei seiner Tätigkeit wie ein eigener Mitarbeiter in den fremden Betrieb eingegliedert war.

Ja. Arbeiten mehrere Unternehmer an einem gemeinsamen Arbeitserfolg zusammen und darf der schädigende Unternehmer Ihnen Anweisungen geben, gilt er als Bevollmächtigter Ihres Arbeitgebers. Dann haftet er Ihnen gegenüber genauso eingeschränkt wie Ihr eigener Arbeitgeber.

Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.

Ein Auftraggeber darf dem beauftragten Unternehmen Anweisungen geben, damit die Arbeit richtig ausgeführt wird. Nutzt er nur dieses Recht, sind die Arbeiter des Unternehmens deshalb noch nicht in seinen Betrieb eingegliedert. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen kommt ihm dann nicht zugute.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.

Nur dann, wenn Sie tatsächlich in deren Betrieb eingegliedert waren und deren Weisungen unterlagen. Eine bloß organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit für ein gemeinsames Ziel genügt dafür nicht. Fehlt die Eingliederung, kann sich das andere Unternehmen nicht auf die Haftungsbefreiung berufen.

Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen wie Auslegestützen vorübergehend aufgehoben ist. Zusätzlich muss es auf eine artfremde Weise eingesetzt werden, die mit seinen typischen Aufgaben als Fahrzeug nichts zu tun hat. Beides muss zusammentreffen.

Die Haftung ohne Verschulden ist nur gerechtfertigt, wenn sich genau jene Gefahr verwirklicht, wegen der sie angeordnet wurde. Es ist daher zu fragen, welche Schäden nach dem Zweck der Haftungsregel geschützt sein sollen und welche nicht. Das ist ein eigener Prüfpunkt neben der Frage, ob der Schaden überhaupt eine typische Folge war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ASVG § 333 ZPO Art. 41 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

46 Absätze, 16.225 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

2Ob153/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z*, 2. F*, beide vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, 3. R*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und 4. J*, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der drittbeklagten Partei B*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.750 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der erst- und der zweitbeklagten Partei, der drittbeklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2024, GZ 13 R 5/24m-61, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2024, GZ 3 Cg 22/23g-43, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der erst- und der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der erst- und der zweitbeklagten Partei aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei klagsabweisende Ersturteil samt der zu ihren Gunsten ergangenen und mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. November 2023 berichtigten Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit 4.149,50 EUR (darin 691,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 6.346,45 EUR (darin 498,39 EUR USt und 3.051 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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