Hilft mir die Gefährdungshaftung bei beschädigter Transportware ohne Vertrag?
günstig für Eisenbahnunternehmen betrifft Wagenhalter, Transportkunden, Unternehmer, Eisenbahnunternehmen
Nein. Wird Transportgut beschädigt, das Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist, können auch geschädigte Dritte ihre Ansprüche nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen. Der Haftungsausschluss gilt auch ihnen gegenüber.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Im Falle der Beschädigung von Transportgütern, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags sind, können auch außervertragliche Ansprüche eines geschädigten Dritten nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG gestützt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haltern von Wagen.OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017
- Auch einem Geschädigten, dem kein vertraglicher Anspruch gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen zusteht, kann der Haftungsausschluss nach § 4 Abs 1 EKHG entgegengehalten werden.OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §4 Abs1
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