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Hilft mir die Gefährdungshaftung bei beschädigter Transportware ohne Vertrag?

günstig für Eisenbahnunternehmen betrifft Wagenhalter, Transportkunden, Unternehmer, Eisenbahnunternehmen
Nein. Wird Transportgut beschädigt, das Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist, können auch geschädigte Dritte ihre Ansprüche nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen. Der Haftungsausschluss gilt auch ihnen gegenüber.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Im Falle der Beschädigung von Transportgütern, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags sind, können auch außervertragliche Ansprüche eines geschädigten Dritten nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG gestützt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EKHG §4 Abs1

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