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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 18/16k

Worum es ging: Welches Gesetz gilt, wenn sich die Rechtslage laufend ändert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Dauerverhältnissen wird jener Teil, der in die Zeit der neuen Rechtslage fällt, nach dem neuen Gesetz beurteilt, sofern für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Beziehung früher öffentlich-rechtlich war und nun privatrechtlich ausgestaltet ist.

Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.

Ja. Auch eine Vorschrift, die sich nur an die Beschäftigten eines Betriebs richtet, kann eine Schutzvorschrift sein. Voraussetzung ist, dass sie auf einem behördlichen Bescheid beruht und Personen vor Gefahren schützen soll. Der Prüfbericht eines Sachverständigen setzt sie nicht außer Kraft.

Der Frachtführer ist schon dann befreit, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt; höhere Gewalt ist dafür nicht nötig. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sich der Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht verhindern ließ.

Ja. Als Schutzvorschrift gilt grundsätzlich jede Vorschrift, die zufällige Schäden verhindern soll. Sie kann auch in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthalten sein, etwa in einer baupolizeilichen Zulassung.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.

Ja. Beruht der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf dem Versagen seiner Einrichtungen, haftet der Halter auch dann, wenn er und sein Personal die äußerste Sorgfalt eingehalten haben. Entscheidend ist allein der technische Zustand unmittelbar vor dem Unfall.

Nein. Für die Haftung ist gleichgültig, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Einrichtungen beruht. Auch ein eingefrorener Schalter oder vereiste Förderräder eines Sessellifts nach unvorhersehbarem Blitzeis ändern daran nichts.

Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.

Der Frachtführer wird von der Haftung für verlorenes Frachtgut nur frei, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das ist nur der Fall, wenn er den Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht hätte verhindern können.

Ja. Das Gericht berücksichtigt diesen Haftungsausschluss nicht von sich aus und muss seine Voraussetzungen auch nicht selbst erforschen. Ausdrücklich erhoben werden muss der Einwand aber nicht; es genügt, wenn er sich aus dem Vorbringen ergibt. Der bloße Hinweis auf einen Arbeitsunfall reicht dafür nicht.

Nein. Wer einen Eisenbahnkesselwagen nur besitzt, mietet oder untervermietet, betreibt damit keine Eisenbahn, weil ihm die Verfügungsgewalt über den Betrieb samt den Gleisanlagen fehlt. Auch wer bloß Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Verkehrsdienste zu erbringen, ist kein Betriebsunternehmer.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Nein. Erfasst sind technische Defekte des Fahrzeugs, nicht aber schon jede Abweichung von einem in jeder Hinsicht idealen Fahrzeug. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen hat. Ob ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen vorliegt, macht keinen Unterschied, weil die Rechtsfolgen dieselben sind.

Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.

Ja. Wer eine Bahn betreibt, haftet für die typischen Gefahren jener Trasse, über die er verfügt. Dazu zählt zum Beispiel die Überhöhung der Gleise.

Nein, nicht nach der besonderen Gefährdungshaftung. Auch das Unternehmen, das die Schieneninfrastruktur betreibt, gilt als befördernde Eisenbahn. Es kann sich daher gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Nein. Wird Transportgut beschädigt, das Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist, können auch geschädigte Dritte ihre Ansprüche nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen. Der Haftungsausschluss gilt auch ihnen gegenüber.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ASVG § 333 ZPO § 182a ZPO § 477 ZPO § 52

Entscheidungstext

221 Absätze, 92.396 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien klagenden und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien beklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (nunmehr) 1. D***** Aktiengesellschaft, *****, und 2. D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien beklagte und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien klagende Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 1. (AZ 19 Cg 36/12h) 14.247,03 EUR sA, 2. (AZ 19 Cg 112/11h) 111.267,09 EUR sA und 3. (AZ 19 Cg 121/12h) 18.179,27 EUR sA, über die Revision der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2015, GZ 2 R 51/15g-64, womit infolge Berufung der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft das Zwischen- und Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Februar 2015, GZ 19 Cg 36/12h-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. Der Revision wird, soweit sie sich gegen das Endurteil zu 19 Cg 121/12h richtet, nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des darauf bezogenen Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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