Wen kann ich nach einem Bahnunfall in Anspruch nehmen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich.OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
- Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist (Anm: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m).OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 30/20f, 28.01.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §5 IB
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.