Kann ich Fehler des Hausverwalters in der Abrechnung bekämpfen?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Bei der Prüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung kommt es nur darauf an, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Unternehmer bestand und die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Ob sich der Hausverwalter bei der Vergabe des Auftrags pflichtwidrig verhalten hat, wird im Abrechnungsverfahren nicht geprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Der erkennende Senat hält daher am Grundsatz fest, wonach es für die Überprüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung darauf ankommt, dass es zu einem, auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, und dass ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 208/22g, 19.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/18h, 06.11.2018
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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