Wie setze ich eine ordentliche Abrechnung des Hausverwalters durch?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde.OGH 5 Ob 232/09t, 25.03.2010
- Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen.OGH 5 Ob 260/07g, 14.05.2008
- Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt.OGH 5 Ob 260/07g, 14.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 198/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 128/17k, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 34 · Abrechnung
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.