Kann ich die berichtigte Hausabrechnung mit Zwang durchsetzen?
betrifft Wohnungseigentümer, Verwalter, Miteigentümer
Das Gericht trägt dem Verwalter heute nicht mehr auf, die Abrechnung richtigzustellen. Es stellt selbst fest, welche einzelnen Positionen der Abrechnung unrichtig sind. Dieser Beschluss wird nicht vollstreckt, sondern klärt verbindlich eine Vorfrage.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/18v, 12.06.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §43 Abs1; WEG 2002 idF WRN 2006 §34 Abs3
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