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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 208/22g

Worum es ging: Wie genau muss die Hausverwaltung ihre Abrechnung aufschlüsseln?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.

Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.

Bei der Prüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung kommt es nur darauf an, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Unternehmer bestand und die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Ob sich der Hausverwalter bei der Vergabe des Auftrags pflichtwidrig verhalten hat, wird im Abrechnungsverfahren nicht geprüft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.462 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.01.2023

Geschäftszahl

5Ob208/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Ge*, und 2. Gü*, beide vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2022, GZ 39 R 82/22f-87, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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