Muss ich die Waisenpension meines Kindes dem Gericht abrechnen?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Waisen
Nein, grundsätzlich nicht. Eine laufende Waisenpension tritt an die Stelle dessen, was der verstorbene Elternteil an Unterhalt, Versorgung und Pflege geleistet hätte, und ist deshalb der gerichtlichen Kontrolle über das Vermögen des Kindes entzogen. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung erkennbar sind.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts‑, Versorgungs‑ und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 113/18f, 03.10.2018
Genannte Normen
AußStrG 2005 §133
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