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Verliere ich die Waisenpension, wenn ich neben der Ausbildung arbeite?

günstig für Kind betrifft Studierende, Schüler, Waisen, Auszubildende
Nein. Entscheidend ist allein, ob Sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Einkünfte jeder Art, die Sie daneben erzielen, berühren weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. Nach der neueren Rechtsprechung gilt das sogar für eine Vollzeitbeschäftigung neben einem Vollzeitstudium.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 23 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 34.

Im Gesetz

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