Verliere ich die Waisenpension, wenn ich neben der Ausbildung arbeite?
günstig für Kind betrifft Studierende, Schüler, Waisen, Auszubildende
Nein. Entscheidend ist allein, ob Sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Einkünfte jeder Art, die Sie daneben erzielen, berühren weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. Nach der neueren Rechtsprechung gilt das sogar für eine Vollzeitbeschäftigung neben einem Vollzeitstudium.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine neben einem Vollzeitstudium ausgeübte Vollzeitbeschäftigung beseitigt die Kindeseigenschaft nicht.OGH 10 ObS 131/25z, 19.05.2026
- Der bloße Umstand, dass ein bestimmter Zeitraum nach studienrechtlichen Vorschriften als „lehrveranstaltungsfrei“ bezeichnet wird, schließt die Annahme einer Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in diesem Zeitraum – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht aus, zumal auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit dem (Selbst-)Studium nachgegangen und gegebenenfalls (vgl § 54 Abs 8 Universitätsgesetz 2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81) Lehrveranstaltungen besucht werden können. Der bloße Umstand, dass das bisher betriebene Studium zu einem späteren Zeitpunkt (hier: im darauf folgenden Semester) nicht fortgesetzt wird, steht einer Qualifikation einer lehrveranstaltungsfreien Zeit als Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht entgegen.OGH 10 ObS 137/23d, 13.02.2024
- Hier: Berufsreifeprüfungslehrgang im Fernstudium, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- So bereits 10 ObS 34/21d.OGH 10 ObS 109/21h, 13.09.2021
- Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt.OGH 10 ObS 109/21h, 13.09.2021
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- Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz.OGH 10 ObS 150/15d, 22.02.2016
- Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule.OGH 10 ObS 120/15t, 22.02.2016
- Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist in der Regel seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, dass eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Waisenpension, die für die Dauer der Ausbildung die Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumindest teilweise ausgleichen soll.OGH 10 ObS 237/01b, 13.11.2001
- Für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft in der Zeit zwischen der Reifeprüfung bis zum Antritt des Präsenzdienstes ist Voraussetzung, dass der Präsenzdienst tatsächlich angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgt, weil das Kind nach einem Unfall für untauglich befunden wird), oder dass an Stelle des ursprünglichen Vorhabens, den Präsenzdienst anzutreten, gleich ein Studium begonnen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde).OGH 10 ObS 144/00z, 05.12.2000
- Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.OGH 10 ObS 21/00m, 22.02.2000
- Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen lässt.OGH 10 ObS 77/99t, 14.09.1999
- Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T13a)<br/>Bem: T13 wurde wegen irrtümlicher Erfassung gelöscht. (T13b)<br/>Beisatz: Voraussetzung dafür, daß die zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes bzw zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums gelegenen Zeiten als Ferienmonate zu beurteilen sind, während deren die Kindeseigenschaft weiter besteht, ist daß im nächsten Wintersemester ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium aufgenommen wird.OGH 10 ObS 68/99v, 04.05.1999
- Solche Einkünfte stehen - unabhängig von ihrer Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat.OGH 10 ObS 133/95, 12.09.1995
- Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF.OGH 10 ObS 67/94, 22.03.1994
- Ein bis zwei Stunden wöchentlicher Unterricht und fünf bis sechs Stunden tägliches Übungsprogramm beansprucht die Arbeitskraft überwiegend (hier: Berufsausbildung zum Schlagzeuger).OGH 10 ObS 256/91, 23.02.1993
- Privatist (ordentlicher Besucher der Arbeitermittelschule).OGH 10 ObS 78/92, 07.04.1992
- Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. Wird der Präsenzdienst am Ersten eines Monats angetreten, gebührt die Leistung schon für diesen Monat nicht.OGH 10 ObS 206/91, 22.10.1991
- Hier: mehrjährige Berufstätigkeit vor Beginn des Universitätsstudiums.OGH 10 ObS 216/91, 17.09.1991
- Die Schulausbildung ist nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. (Hier: Maturaschule).OGH 10 ObS 65/90, 24.04.1990
- Hier: Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den dritten Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird.OGH 10 ObS 183/89, 06.06.1989
- § 48 ASGG.OGH 10 ObS 183/89, 06.06.1989
- Ist der Schüler oder Studierende nicht berufstätig und muß er für die Ausbildung mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit aufwenden, ist anzunehmen, daß seine Arbeitskraft hiedurch überwiegend beansprucht wird. (Hier: Besuch des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige mit einer Unterrichtszeit von zwanzig Stunden pro Woche).OGH 10 ObS 2/89, 21.02.1989
- Ob das Kind vor der Schulausbildung oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schulausbildung oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (hier: dreijährige Ausbildung an einer Gemeindemitarbeiterschule der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnis und Helvetisches Bekenntnis, das ist eine anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule).OGH 10 ObS 111/88, 10.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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