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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 9 Ob 30/21h

Worum es ging: Wann wird geprüft, ob die Garantie missbräuchlich gezogen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich sind der Wissensstand und die Beweislage in dem Zeitpunkt, in dem die Garantie in Anspruch genommen wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände und Entwicklungen eines nicht zu langen Zeitraums. Missbrauch kann daher auch vorliegen, wenn der Begünstigte noch innerhalb der Leistungsfrist erfährt, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, und dennoch auf Auszahlung besteht.

Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.

Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Ja. Hebt das Berufungsgericht ein Teilurteil auf und spricht es dabei aus, dass der Rekurs zulässig ist, können Sie diesen Beschluss beim Obersten Gerichtshof bekämpfen.

Ja, zumindest teilweise. Hat der Bauunternehmer den Vertrag zu Recht aufgelöst, weil Sie die verlangte Sicherheit nicht gestellt haben, steht ihm ein verringertes Entgelt zu. Sie können dagegen nicht einwenden, das Werk sei mangelhaft oder unfertig geblieben.

Maßgeblich ist immer das vereinbarte Gesamtentgelt. Die Obergrenze sinkt nur dann, wenn das insgesamt noch offene Entgelt darunter liegt; wird in Abschnitten abgerechnet, zählt trotzdem das gesamte noch ausstehende Entgelt und nicht nur der begonnene Abschnitt. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird er auf das zulässige Maß herabgesetzt, sofern Sie das ohne großen Aufwand erkennen können.

Ja. Bei Bauverträgen kann der Unternehmer die Sicherstellung für das noch offene Entgelt schon ab Vertragsabschluss verlangen; er muss dafür noch nichts geleistet haben. Ihre Pflicht, auf Verlangen Sicherheit zu leisten, besteht bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird das Verlangen nur auf das zulässige Maß gekürzt.

Ja. Erheben Sie als Auftraggeber Einwendungen gegen die Zahlung, etwa weil Sie die Behebung von Mängeln verlangen, bleibt die dem Bauunternehmer gegebene Sicherheit auch dann aufrecht, wenn sich die Einwendungen später als unbegründet erweisen. Bei unberechtigten Einwendungen darf der Unternehmer die Sicherheit auch in Anspruch nehmen, sobald Sie mit der fälligen Zahlung in Verzug sind.

Als Bauunternehmer können Sie eine Sicherstellung für Ihr noch offenes Entgelt verlangen. Eine Bankgarantie ist dafür grundsätzlich geeignet. Sie taugt aber nicht, wenn ihr Abruf durch zusätzliche Bedingungen ungebührlich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ABGB § 1170b ABGB § 918 ZPO § 519

Entscheidungstext

69 Absätze, 41.860 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

9Ob30/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei G*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen 135.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Jänner 2021, GZ 4 R 118/20g-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Juni 2020, GZ 3 Cg 37/19g-15, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts, nach dem das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 135.000 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135.000 EUR seit 26. 3. 2019 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht und das Zinsenmehrbegehren für den Zeitraum 26. 1. 2019 bis 25. 3. 2019 abgewiesen wird, wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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