Haftet meine Bank für die Fehler des Anlageberaters?
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Meist nicht. Führt die Bank nur Ihre Wertpapiergeschäfte aus und haben Sie den Berater selbst beigezogen, trifft sie in der Regel keine eigene Beratungspflicht und sie haftet nicht für dessen Fehler. Anders ist es, wenn die Bank Anhaltspunkte dafür hatte oder wusste, dass der Berater seine Pflichten verletzt, oder wenn sie ihn ständig mit dem Vertrieb ihrer Produkte betraut und so in ihre eigenen Interessen eingebunden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters.OGH 4 Ob 64/18t, 29.05.2018
- Hier: Die beklagte Bank wurde ausschließlich zur Finanzierung tätig; eine Anlageberatung führte sie nicht durch, vielmehr kamen die Kläger bereits mit dem ausgearbeiteten Konzept zur Beklagten. Eine Kooperation zwischen der Versicherung, bei der der Tilgungsträger abgeschlossen wurde und der beklagten Bank bestand nicht – Haftung verneint.OGH 6 Ob 118/17x, 07.07.2017
- Die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h ist insoweit überholt.OGH 6 Ob 84/15v, 27.05.2015
- Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m.OGH 6 Ob 84/15v, 27.05.2015
- Hier geht es darum, dass der vom Anleger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen.OGH 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt.OGH 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
- Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 10 Ob 34/13t, 04.11.2013
- Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters.OGH 10 Ob 34/13t, 04.11.2013
- Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten.OGH 9 Ob 46/13z, 29.10.2013
- Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 Ob 46/13z, 29.10.2013
- Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare); dadurch Verfolgung von Interesse der Bank an Veräußerung von Aktien gerade dieser Emittentin aufgrund personeller Verflechtung.OGH 2 Ob 24/13p, 17.06.2013
- Überhaupt eine andere Sachlage liegt vor, wenn die Bank den Schaden selbst herbeigeführt, als erster Ansprechpartner des Geschädigten jegliche Auskunft verweigert und diesen an einen Dritten verwiesen hat. (hier: Im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung eines Stop-Loss-Orders durch die Bank).OGH 2 Ob 74/12i, 25.04.2013
- Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger.OGH 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
- Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient.OGH 8 Ob 104/12w, 24.01.2013
- Die Bank muss den Schaden aber nur dann endgültig tragen, wenn sie den Beratungsfehler, etwa durch mangelhafte Informationen, verschuldet hat oder wenn der Berater nicht in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 64/18t, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1313a
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