Trifft mich als Anleger eine Mitschuld am verlorenen Geld?
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Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt.OGH 8 Ob 60/14b, 25.06.2015
- Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann.OGH 4 Ob 16/12z, 28.02.2012
- Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel).OGH 3 Ob 239/09g, 24.03.2010
- Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
- Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
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- Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
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