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Trifft mich als Anleger eine Mitschuld am verlorenen Geld?

günstig für Anbieter betrifft Anleger, Konsumenten, Anbieter, Berater
Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 24.

Im Gesetz

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