OGH 2 Ob 133/16x
Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Möglich ist es. Ein Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, etwa wenn Sie selbst hervorragende Kenntnisse auf dem Anlagesektor haben und Ihnen die Unrichtigkeit der Beratung deshalb hätte auffallen müssen. Ob und in welchem Ausmaß das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Eingaben an Gerichte können elektronisch eingebracht werden, auch als angehängte PDF-Datei. Ein solcher Anhang braucht keine zusätzliche Unterschrift des Vertreters und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Der Anschriftcode und die technischen Sicherungen stellen sicher, dass nur der angegebene Einbringer die Eingabe abschicken konnte.
Hat Sie ein Anlageberater falsch beraten, können Sie jedenfalls dann Geld verlangen, wenn er die Rückabwicklung ablehnt oder Ersatz überhaupt verweigert. Steht die Höhe Ihres Schadens noch nicht fest, weil Sie das Gekaufte noch besitzen, können Sie feststellen lassen, dass er Ihnen Geldersatz schuldet.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Nein. Als Anleger müssen Sie grundsätzlich nicht damit rechnen, dass die Ihnen übergebenen Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen des Beraters abweichen. Dass Sie beides nicht abgeglichen haben, kann Ihnen daher nicht ohne Weiteres als eigenes Verschulden angelastet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 24.09.2015, 2 Cg 192/14h-23
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.05.2016, 4 R 186/15y-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 JN § 56 ZPO § 182 ZPO § 52
Entscheidungstext
116 Absätze, 39.531 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
2Ob133/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** K*****, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Gerald Schmidsberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 39.356,46 EUR sA und Feststellung (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2016, GZ 4 R 186/15y-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. September 2015, GZ 2 Cg 192/14h-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil wird mit einer Maßgabe teils bestätigt und teils dahin abgeändert, dass es als Teilurteil zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 35.504,76 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 11. 2014 Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung seiner diesbezüglichen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der D***** GmbH, *****, betreffend die Kommanditbeteiligungen an der '5. R***** KG', HRA *****, und an der 'R***** KG', HRA *****, binnen 14 Tagen zu zahlen.
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