Braucht die Aufteilung der Kosten eine eigene gerichtliche Festsetzung?
betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Bauvereinigungen
Nein. Besteht an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum, sind die dafür festgelegten Nutzwerte auch für die Aufteilung maßgeblich. Eine zusätzliche gerichtliche Festsetzung dieser Nutzwerte ist dafür nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Anordnung des § 16 Abs 4 WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach § 16 Abs 3 WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 16 Abs 4 WGG bedarf.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 107/17x, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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