Beweist die Festsetzung der Anteile, dass mir ein Raum gehört?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Wohnungskäufer
Nein. Die Festsetzung der Nutzwerte sagt grundsätzlich nichts darüber aus, wem Rechte an den einzelnen Räumen zustehen. Sie findet oft schon vor der Bauführung oder vor dem Verkauf der Wohnungen statt. Auch eine neue Festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für eine Nutzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Die Nutzwertfestsetzung regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an den Räumen zustehen, zumal dieses Verfahren häufig schon vor der Bauführung (§ 3 Abs 2 WEG 1975) oder vor dem Verkauf (aller) Wohnungen (§ 23 Abs 3 WEG 1975) stattfindet.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung.OGH 5 Ob 113/07i, 02.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083022 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 207/16a, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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