Wann gilt mein Betrieb als geschützter Tendenzbetrieb?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.
Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 30.06.2022
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Ein Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach § 132 Abs 1 ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind. Diese Zwecke müssen im Unternehmen oder Betrieb selbst verfolgt werden, sodass es für den Tendenzschutz nicht ausreichend ist, wenn in der Person des Betriebsinhabers geschützte Tendenzen vorliegen. Das Unmittelbarkeitserfordernis zielt nicht auf das Verhältnis zwischen der im Unternehmen/Betrieb verfolgten Tätigkeit und den jeweiligen schutzbedürftigen Zielpersonen ab, sondern auf das Verhältnis zwischen den mit dem Unternehmen/Betrieb verfolgten Zwecken und der bloßen Eigenschaft des Betriebsinhabers. Entscheidend ist also, welcher Betriebszweck nach außen hin in Erscheinung tritt. Ein Unternehmen oder Betrieb verfolgt dann seine ideellen Zwecke nicht unmittelbar, wenn es/er selbst nur die Aufgabe hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines der geschützten Zwecke zu schaffen, also nur indirekt der ideellen Zielsetzung zu dienen. Keine Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsergebnisse auch direkt bei jenen Zielpersonen ankommen, die mit der Tendenz erreicht werden sollen. Unmittelbar dient das Unternehmen/der Betrieb vielmehr auch dann, wenn es/er von außen erkennbar andere Tendenzbetriebe in ihrer Arbeit unterstützt.
Hinter dem Sonderschutz für bestimmte Unternehmen und Betriebe steht der Gedanke, dass die Beteiligung der Belegschaft an Entscheidungen dort wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß bestehen soll wie sonst. Das betrifft soziale, persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.
günstig für Arbeitgeber Tendenzschutz kirchlicher Betriebe
Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.