Warum haben manche Betriebe weniger Mitbestimmung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es sind alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar, die mit der konfessionellen Zwecksetzung des Betriebes oder Unternehmens in Widerspruch stehen. Dahinter steht, dass die Regelung durch das staatliche Arbeitsrecht die den gesetzlich anerkannten Kirchen eingeräumte Autonomie zu respektieren hat.OGH 9 ObA 184/01a, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 58/24y, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 132 · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.
Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.