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Redet der Betriebsrat bei kirchlichen Aufgabenträgern mit?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, kirchliche Dienstgeber, Betriebsrat
Der Arbeitgeber soll durch den Sonderschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat darüber zu streiten, ob jemand für eine Stelle, die unmittelbar kirchlichen Zielen dient, noch tragbar ist. Die Mitwirkung der Belegschaft entfällt daher schon dann, wenn eine solche Person von einer personellen Maßnahme überhaupt betroffen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme aus kirchlich bedingten Gründen erfolgt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zielen dient, noch tragbar ist. Eine Mitwirkung der Belegschaft hat daher bereits dann zu unterbleiben, wenn ein "Tendenzträger" von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Reichweite des Tendenzschutzes

Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.

günstig für Arbeitnehmer Tendenzbetrieb und geschützte Zwecke

Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.

Verwandte Fragen

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