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Darf der Betriebsrat auch in gemeinnützigen Einrichtungen mitbestimmen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder, Arbeitgeber
Bei einem Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz darf der Betriebsrat Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan entsenden. Darauf, ob es sich um einen sogenannten Tendenzbetrieb handelt, kommt es nicht an. Bei Beschlüssen über politische, gewerkschaftliche, religiöse, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke haben diese Vertreter aber kein Stimmrecht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 hat der Betriebsrat ein Recht auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das Aufsichtsorgan, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich beim Fonds um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG handelt, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Personelle Maßnahmen gegen Tendenzträger

Der Arbeitgeber soll durch den Sonderschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat darüber zu streiten, ob jemand für eine Stelle, die unmittelbar kirchlichen Zielen dient, noch tragbar ist. Die Mitwirkung der Belegschaft entfällt daher schon dann, wenn eine solche Person von einer personellen Maßnahme überhaupt betroffen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme aus kirchlich bedingten Gründen erfolgt.

günstig für Arbeitgeber Zweck des Tendenzschutzes

Hinter dem Sonderschutz für bestimmte Unternehmen und Betriebe steht der Gedanke, dass die Beteiligung der Belegschaft an Entscheidungen dort wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß bestehen soll wie sonst. Das betrifft soziale, persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.

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