Bekomme ich vollen Ersatz, wenn der Fachmann gar keiner war?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Behandlung (sog „Fettweg“-Spritzen) verfügt und nicht befähigt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Dass sie sich dessen ungeachtet auf die Behandlung eingelassen hat, muss sie sich nach § 1299 ABGB zurechnen lassen.OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.