OGH 9 Ob 49/17x
Worum es ging: Zählt meine Zustimmung, wenn mir niemand etwas erklärt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, muss der Arzt oder der Träger des Krankenhauses beweisen, dass Sie der Operation auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Bei minderjährigen Patienten gilt das für die Zustimmung der Eltern oder des Gerichts.
Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 07.04.2017, 62 Cg 62/13p-116
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.06.2017, 16 R 86/17k-120
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1304 ZPO § 508
Entscheidungstext
35 Absätze, 13.097 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9Ob49/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen 41.540 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.800 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2017, GZ 16 R 86/17k-120, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. April 2017, GZ 62 Cg 62/13p-116, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 652,80 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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