Bekomme ich weniger Ersatz, wenn ich unvorsichtig war?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die bloße Erkennbarkeit, ohne dass feststeht, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände, nämlich die Betroffenheit des Fahrzeugs vom "Diesel-Skandal", kannte, schließt den Schadenersatzanspruch wegen Irreführung iSd § 874 ABGB nicht aus.OGH 5 Ob 141/23f, 15.02.2024
- Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand idR aus.OGH 4 Ob 77/06m, 20.06.2006
- Leicht fahrlässiges Handeln des Geschädigten führt nicht zur Schadensteilung (hier: Geschädigter hat auf Grund wahrheitswidriger Behauptungen der Kindesmutter seine ae Vaterschaft anerkannt, obwohl er stets Zweifel hatte und hat Klage nach § 164 a ABGB erst nach längerer Zeit eingebracht).OGH 5 Ob 560/81, 27.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/24i, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 141/23f, 15.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 15/20a, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/17d, 30.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dann tragen Sie in der Regel jenen Teil des Schadens allein, um den er sich dadurch erhöht hat. Der gesamte Schaden wird also nicht nach Quoten geteilt. Anders ist es, wenn auch der Schädiger Einfluss auf die schadenserhöhende Maßnahme hatte; dann wird nach der Schwere der Gründe geteilt.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.