Haftet der Handwerker auch für die Fehler seiner Gehilfen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Handwerker, Bauherren, Werkunternehmer
Ja. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, muss er beweisen, dass weder ihn noch seine Gehilfen ein Verschulden trifft. Dabei wird der strengere Maßstab eines Fachmanns angelegt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt - nach dem Maßstab des § 1299 ABGB - eingehalten hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 5 Ob 132/24h, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/18x, 03.10.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 14/18v, 23.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 29/16m, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1298
- ABGB § 1299
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