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Wie lange kann die Gemeinde zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern?

günstig für Arbeitgeber betrifft Gemeindebedienstete, Arbeitnehmer, Gemeinden
Neben der Rückforderung zu viel ausbezahlter Bezüge kann der Dienstgeber auch Schadenersatz verlangen, wenn Sie die unrechtmäßige Auszahlung rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Für solche Schadenersatzansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregeln und nicht die eigene Frist des Gemeindeangestelltengesetzes.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.10.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

§ 53 Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 regelt nur die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Übergenüssen, daneben ist aber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den allgemeinen Grundsätzen möglich, wenn die unrechtmäßige Auszahlung durch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Dienstnehmers verursacht wurde. Die Verjährung solcher Schadenersatzansprüche richtet sich nach § 1489 ABGB, nicht nach § 54 Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 GAG §53; Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 GAG §54

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Rückforderung zu viel ausbezahlter Bezüge

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

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Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.

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